Vortrag RA Baumann

Vortrag RA Baumann

VORTRAG RA BAUMANN

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Punkt 7: Weiteres Verfahren

Erörterungstermin (Einwendungen berechtigen zur Teilnahme) Stellungnahmen der Vorhabenträger evtl. Planungsrevision durch Vorhabenträger bzw. BNetzA Entscheidung über Bundesfachplanung

Punkt 8 Planfeststellungsverfahren

Nach weiterer Antragsstellung durch den Vorhabenträger wird ein Planfeststellungsverfahren gem. §§ 43 EnWG, 18 ff. NABEG mit einem Planfeststellungsbeschluss gem § 24 NABEG als Verfahrensabschluss durchgeführt

Vorzeitiger Baubeginn (gem. § 18 Abs. 5 NABEG i. V. m. § 44 EnWG): Planfeststellungsdispens

Folie 15 Punkt 3

Keine nachfolgenden gegenläufigen Planungsentscheidungen der Kommunen bzw. Landes (Bauleitplanung, Naturschutzanordnungen) mehr zulässig.

Punkt 4

Gesetzlicher Ausschluss von Rechtsbehelfen in § 15 Abs. 3 NABEG:

„Die Entscheidung nach § 12 NABEG hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden.“

Sonderregelung für Länder: Weitere Einwendungsmöglichkeit innerhalb eines Monats nach Entscheidung – aber keine Klagemöglichkeit kraft Gesetzes.

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Hauptpunkt III

Punkt 1

Verfassungsrechtliche Infragestellung des Rechtsschutzausschlusses

Grundsätzlich sind Verfahrensstufungen der vorliegenden Art rechtlich zulässig.

Allerdings muss die Garantie des effektiven Rechtsschutzes als Teil der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG beachtet werden.

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17.12.2013 (Garzweiler) zu Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG

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„Der Rechtsschutz darf durch die Ausgestaltung eines Verwaltungsverfahrens nicht unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden. Der Anspruch des Bürgers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz darf de facto nicht unmöglich gemacht werden.“

Die gerichtliche Kontrollbefugnis muss de juris so beschaffen sein, dass auch in umfangreichen und langwierigen Verfahren eine umfassende und effektive Prüfung des abschließenden Hoheitsakts und der nicht selbständig angreifbaren Vorentscheidungen ermöglicht wird.

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De facto muss eine solche Kontrolle realistischer Weise zu erwarten sein. Folgerungen für Entscheidung über Bundesfachplanung: Bundesfachplanung ist:

 Hochkomplexes Großverfahren
 Erstreckt sich über einige Jahre
 Abschnittsweise und miteinander verzahnt
 Ergebniskorrektur nach Prüfung des abschließenden Hoheitsaktes unrealistisch
 Inzidentkontrolle kommt regelmäßig zu spät und würde die Erfolgsaussichten auch

berechtigter Einwände deutlich schmälern Folie 20

Punkt 2 Berücksichtigung der Aarhus-Konvention unter dem Schirm der EU-Grundrechte-Charta

Unterpunkt a: Aarhus-Konvention = völkerrechtliche Regelung, die durch EU-rechtliche Übernahme mit dem Beschluss des Rates vom 17.02.2015 europäisches Recht ist.

Gem. Art. 9 AK haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Mitglieder der Öffentlichkeit Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um u. a. Behördenhandeln unter Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen des nationalen Rechts angreifen zu dürfen.

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EuGH: Art. 9 Abs. 2 und 3 AK fordert die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes (Braunbär I- und Braunbär II-Entscheidung).

Unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe innerhalb der nationalen Verfahrensstruktur bereitzuhalten.

Unterpunkt b. Verstärkung durch Grundrechtecharta der Union: Art. 47 GRCh:

Ist EU-Recht betroffen, so ist das jeweilige nationale Recht im Hinblick auf die Garantie effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes so auszulegen, dass es – soweit als möglich – den Zielen des Art. 9 AK Rechnung trägt.

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Ergebnis:

Ausschluss von effektivem Rechtsschutz gegen Verletzungen des Umweltrechts unzulässig.

Folge: Unwirksamkeit und Nichtanwendung von § 15 Abs. 3 S. 1 NABEG, Klagen gegen Bundesfachplanung zulässig.

Klagen begründet, wenn das Auswahlverfahren für die festgesetzte Trasse fehlerhaft war.

Gründe hierfür können sein: Verstoß gegen Geradlinigkeitsgebot, Nichtbeachtung zwingender Planungsleitlinien aus dem Naturschutz- und Wasserrecht, fehlerhafte Alternativenprüfung und – abwägung.

Folie 23 Hauptpunkt IV

Wesentliche Änderungen durch Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (BELAG) vom 13.05.2019

Beschleunigung führt zu Reduzierung von Informationsbereitstellung und Rechtsschutz soweie Absenkung des Umweltschutzniveaus.

BELAG stärkt Übertragungsnetzbetreiber zu Lasten der Bundesländer, Städte, und Gemeinden, Naturschutzverbände sowie Grundstückseigentümer und der Allgemeinheit.

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Im Einzelnen:

Zulassung des vorzeitigen Baubeginns

Verzicht auf UVP bzw. UVP-Vorprüfung

Insbesondere bei Änderungen des Betriebskonzepts und Umbeseilung

Verkürzung der Rechte der Länder

Verkürzung der Rechte der Kommunen

Vorbescheidserteilung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz

Gegen die Zulassung des vorzeitigen Baubeginns und die sonstigen Änderungsentscheidungen sowie die Vorbescheidserteilung ist jeweils Rechtsschutz zu den Verwaltungsgerichten möglich.

Dasselbe gilt später für den Rechtsschutz gegen den Planfeststellungsbeschluss.

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Teil 1 – Netzentwicklungsplan Strom 2019-2030

Der aktuelle Netzentwicklungsplan Strom sieht bis 2035 einen Netzausbau von 18.000 km mit Investitionskosten von 95 Mrd. € vor. Die Bundesnetzagentur hält davon einen wesentlichen Teil für erforderlich.

Die installierte Kraftwerksleistung aus erneuerbaren Energien soll bi 2035 auf 223 GW verdoppelt werden, mehr als dreimal so viel wie die durchschnittliche Stromnachfrage von dann 63 GW.

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Der Netzausbau ist ganz überwiegend für den Stromexport von Leistungsüberschüssen erforderlich.

Hingegen ist laut Bundesnetzagentur für die Versorgung bei Leistungsdefiziten typischerweise kein Netzausbau erforderlich.

Bei Dunkelflauten braucht man nämlich Reservekraftwerke, neue Leitungen haben dann für die Versorgung keinen Nutzen.

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Hauptpunkt II – Defizite des Netzentwicklungsplans erhöhen die Netzausbaukosten Keine Berücksichtigung der Netzausbaukosten

Eine Kosten-Nutzen-Analyse wird vom Netzentwicklungsplan nicht durchgeführt, obwohl sie vom europäischen Verband der Übertragungsnetzbetreiber ENTSO-E in Abstimmung mit der EU zwingend gefordert wird. Die Nichtberücksichtigung der Netzausbaukosten führt zu einem überhöhten Netzausbau und damit zu überhöhten Stromkosten und Strompreisen. Dies steht im klaren Widerspruch zu dem am 22. Mai 2019 verabschiedeten Clean Energy fo all Europeans Package (CEP) der EU.

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Eine dezentrale Stromerzeugung wird wegen Nichtberücksichtigung der Netzausbaukosten systematisch benachteiligt, wodurch eine kostengünstige und umweltfreundliche Energiewende behindert wird.

Die Nichtberücksichtigung der Netzausbaukosten ist ein schwerer methodischer Fehler des Netzentwicklungsplans, der zu einem signifikant überhöhten Netzausbau führt und damit die gesamte Bedarfsanalyse des aktuellen Netzentwicklungsplans fragwürdig macht.

Es gibt eine Reihe von kostengünstigen Maßnahmen zur Verringerung des erforderlichen Netzausbaus, die im aktuellen Netzentwicklungsplan ganz überwiegend unberücksichtigt bleiben.

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Produktionsnahe Gaserzeugung aus erneuerbarem Überschussstrom

Durch eine produktionsnahe Gaserzeugung aus erneuerbarem Überschussstrom kann CO2-freies Gas für Reservekraftwerke (aber auch für Industrie, Verkehr und Gebäude) produziert werden statt die Stromüberschüsse mit großen Aufwand an Netzausbau weiträumig zu exportieren.

Dadurch werden Kosten für den Netzausbau von bis zu 3.600 €/kW eingespart (Offshore- Netzanbindung an das Festland rund 1.100 €/kW, Weiterübertragung nach Süden durch Suedlink bzw. SuedostLink rund 2.500 €/kW).

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Produktionsnahe Wärmeerzeugung aus erneuerbarem Überschussstrom

Das enorme und kostengünstige Potenzial der Nutzung von EE-Überschussstrom in Einfamilienhäusern und Wohnanalgen zur Verringerung des Netzausbaus bleibt im Netzentwicklungsplan völlig unberücksichtigt.

Dies führt zu unnötigen Netzausbaukosten.


 

NEUE GUTACHTEN

Stellungnahme im Auftrag des Werra-Meißner- Kreises sowie der Stadt Göttingen

20190521_OECOS_SL-Gutachten

20190521_OECOS_SL-Gutachten_Zusammenfassung

20190521_GEONIK_SL-Gutachten

20190521_GEONIK_SL-Gutachten_Zusammenfassung

Das rätselhafte verschwinden der Konfliktpunkte

Wir haben die Unterlagen vom Antrag auf Bundesfachplanung NABEG 6 mit den Unterlagen zur Bundesfachplanung verglichen und auf Differenzen der technischen Engstellen an drei Stellen rund um Bad Sooden-Allendorf detaillierter dokumentiert.

Technische Engstellen werden mit einem Sechseck in vier Kategorien eingestuft grün=gering, gelb=mittel, orange=hoch und rot=sehr hoch.

Bei den Planungen NABEG §6 aus 2017 waren diese Engstellen noch dokumentiert und Lösungen aufgezeigt, in den Planungen NABEG § 8 aus 2019 tauchen diese Engstellen einfach nicht mehr auf.

Die Frage die sich hier stellt, ist das Zauberei, Betrug oder Schlamperei.

Schürzeberg Oberrieden TKS 74

Klausberg-Holzborn Bad Sooden-Allendorf TKS 74

 


Die 10 größten Südlink – Irrtümer

#1
Durch die Trasse fließt Strom aus erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Windkraft.
Falsch! Der Anteil an Strom aus erneuerbaren Energien ist nur gering. Die Trasse dient in erster Linie dem Transport von Strom, der aus fossilen, endlichen Energiequellen erzeugt wird (z.B. Braun- und Steinkohle).
#2
Wir alle haben einen ökonomischen und ökologischen Nutzen von der Trasse.
Falsch! Die Stromtrasse ist eine Punkt-zu-Punkt Verbindung, die im Norden beginnt und im Süden endet. Auf der gesamten Länge wird kein Strom ein- oder ausgespeist. Es ist an keiner Stelle die Rede von einer Entschädigung für die Transitländer.
#3
Es wird garantiert, dass unser Trinkwasser durch das elektro- magnetische Feld nicht geschädigt oder der Ionenhaushalt gestört wird.
Falsch! Fa. Tennet und Fa. TransnetBW machen keine Aussagen darüber, ob sich unsere Trinkwasserqualität verändern wird, weil es schlichtweg keine Untersuchungen bzw. Studien dazu gibt.

#4
Es gilt als erwiesen, dass die SuedLink – Stromtrasse ein notwendiger Faktor ist, um die im Pariser EU Klimaabkommen ratifizierten Ziele zu erreichen.

Falsch! Berechnungen zeigen, dass Deutschland bis 2040 den CO2-Ausstoß auf NULL herunterfahren müsste, um die selbstgesteckten EU-Klimaziele überhaupt noch erreichen zu können. Dies zeigt, dass im Zuge der Energiewende über ganz andere Technologien nachgedacht werden muss.
#5
Tennet hat hinreichend Erfahrung und so geplant, dass den Stromkunden durch die Kosten im Milliardenbereich keine Nachteile entstehen.
Falsch! Fa. Tennet hat lt. eigener Aussage keine Erfahrungen mit dem Bau solcher Stromtrassen in unseren hessischen Mittelgebirgen. Es gibt Hoch- rechnungen, dass alle dt. Stromkunden zur Finanzierung des Projektes 15 bis 25 Cent pro kWh zahlen müssen.
Für eine sinnvolle Energiewende.
 Gegen unnötige Mega-Stromtrassen.
Die 10 größten
 SuedLink-Irrtümer

#6
Die Stromtrasse ist eine Erdverkabelung und nach dem Bau nicht mehr zu sehen.
Falsch! Aus „wirtschaftlichen“ Gründen behält man sich weiter vor, eine Freileitung zu bauen. Der min. 50 m breite Trassenkorridor darf nicht mehr bepflanzt werden und bleibt dauerhaft als Schneise in der Landschaft zu sehen.
#7
Die Bodenstruktur und die örtlichen Gegebenheiten werden wieder so hergestellt, wie sie vorher waren und dadurch nicht negativ beeinflusst.
Falsch! Es wird zum einen die komplette kapillare Struktur unwiderruflich zerstört und zum anderen führt die elektrische Verlustleistung zu einer dauerhaften Erwärmung des Bodens und damit zu einer Veränderung des Wasser- und Nährstoffgehaltes.
#8
SuedLink wird dringend benötigt, um die Energieversorgung in Deutschland und Europa sicherzustellen.
Falsch! Schon heute könnten wir in Deutschland alle Atomkraftwerke abschalten, ohne dass unsere Energieversorgung darunter leiden würde.
#9
Die Gegner der SuedLink-Stromautobahn sind gegen die Energiewende.
Falsch! Wir sind für eine dezentrale + sinnvolle Energiewende, von der alle profitieren und nicht, wie im Falle von SuedLink, ein kleiner Kreis einer wirtschaftlichen Elite.

#10

Es gibt keine Alternativen zu SuedLink.

Falsch! Es gibt eine ganze Menge Alternativen zu SuedLink. Die Anzahl dezentraler Lösungen ist so erdrückend, dass diese von den Stromkonzernen und der Politik seit Jahren absichtlich zurückgehalten und kleingeredet werden.

facebook.com/werrameissnergegensuedlink

 


 

Erstaunlich was die TenneT selbst kartiert hat und selbst als problematisch beschreibt, aber schaut selbst:

A100_ArgeSL_P8_V3_C_EUB_1017_Anlage3_Blatt82_2 – Umweltauswirkungen

UND wirklich krass

A100_ArgeSL_P8_V3_C_EUB_1019_Anlage5_Blatt43 – Wasserschutzgebiete

…..falls das noch nicht reicht

A100_ArgeSL_P8_V3_C_EUB_1017_Anlage3_Blatt82_1 – Flora und Fauna

 


Hier sind die Tiere offiziell kartiert, die wir alle schon mal bei uns auf Wiesen, Äckern und in Gärten gesehen haben:

Hinweis „HMA“ ist „Haselmaus“

Habitate in und um BSA, Karte

 

Und hier, u.a. landesrechtlich (!!!) geschützte Biotope:

Biotope in und um Bad Sooden-Allendorf


Hier die alten, VorWende-Wasserkarten, mit „ausgetragenen“, aber natürlich noch existierenden Heilquellen

Wasser und Heilquellen vor der Wende

Karte Wasserschutz + Legende


Hier kannst Du die gesamte Strecke der geplanten Mega-Höchstspannung-Stromtrasse anschauen:

https://gis.ilf.com/K509/synserver?project=K509

Hier kannst Du die gesamte Strecke der geplanten Mega-Höchstspannung-Stromtrasse anschauen. UND nicht vergessen, es handelt sich um eine Punkt zu Punkt Verbindung. Der häufig verwendete  Begriff „StromAUTOBAHN“ ist deshalb falsch, denn, Autobahnen haben Ausfahrten und Abzweige, der SüdLink Strom zweigt über 700 Km nirgends ab, sondern zerstört nur Lebensräume von Mensch und Tier.


Der Steckbrief TKS74 : Details der TenneT-Planungen zum Trassenabschnitt  TKS74, Witzenhausen, BSA bis Wellingerode

Steckbrief TKS 74

und schwups nur 2 Jahre später verschwinden 2 Engstellen….erstaunlich

Steckbrief_TKS_074